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Anbauverein-Verzeichnis — Cannabis Social Clubs finden
Gründung · CSC-Pillar · Stand 14.05.2026 · 16 Min Lesezeit

Anbauvereinigung gründen — Cannabis Social Club nach KCanG aufbauen

Eine Anbauvereinigung zu gründen ist machbar, aber kein Wochenend-Projekt. Sieben Mitstreiter:innen, eine KCanG-konforme Satzung, geeignete Räume mit 100-Meter-Schutzabstand und ein vollständiger Antrag bei der zuständigen Landesbehörde sind Pflicht. Hier zeigen wir die neun Schritte von der ersten Idee bis zur erteilten Erlaubnis — mit realistischen Kosten, Bundesländer-Unterschieden und allen Behörden-Quellen.

01. Juli 202416 Min LesezeitAktualisiert 14. Mai 2026
Leerer heller Vereinsraum mit langem Holztisch, Stühlen und Whiteboard, gefiltertes Tageslicht, dokumentarisch fotografiert.
Rechtlicher HinweisDieser Artikel fasst die Anforderungen an die Gründung einer Anbauvereinigung nach öffentlich zugänglichen Quellen zusammen (Stand: 14.05.2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Satzung, Antrag oder Landesrecht wende dich an eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
500
max. Mitglieder
pro Anbauvereinigung (§16 KCanG)
7
Mindest-Gründer:innen
für e.V.-Gründung nach §56 BGB
100 m
Schutzabstand
zu Schulen, Kitas, Spielplätzen, Sport
3 Monate
Mindestmitgliedszeit
vor erstem Cannabis-Bezug

Auf einen Blick

  • Rechtsform: eingetragener Verein (e.V.) mit mindestens sieben Gründer:innen, KCanG-konformer Satzung und Eintragung beim Amtsgericht.
  • Genehmigung: erforderlich bei der zuständigen Landesbehörde nach §22 KCanG. Bearbeitungszeit drei bis neun Monate.
  • Mitglieder: maximal 500, persönlich, ausschließlich mit Wohnsitz in Deutschland seit mindestens sechs Monaten. Doppelmitgliedschaft ausgeschlossen.
  • Räume: mit 100-Meter-Schutzabstand zu Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sportstätten. Anbau, Lager und Ausgabe getrennt.
  • Kosten: 100 bis 150 Euro für Eintragung, 500 bis 5.000 Euro Antragsgebühr, 20.000 bis 80.000 Euro Anlaufkosten realistisch.
  • Werbeverbot: nach §19 Absatz 4 KCanG dürfen Anbauvereinigungen nicht beworben werden. Sachliche Information bleibt erlaubt.

Was ist eine Anbauvereinigung?

Eine Anbauvereinigung — umgangssprachlich Cannabis Social Club oder CSC — ist ein nicht-kommerzieller Verein, der gemeinschaftlich Cannabis anbaut und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum weitergibt. Die Rechtsgrundlage steht in §§16 bis 25 KCanG, dem Konsumcannabisgesetz, das am 1. April 2024 in Kraft trat. Die Tätigkeit von Anbauvereinigungen ist seit dem 1. Juli 2024 zulässig — mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde.

Eine Anbauvereinigung ist kein Geschäftsmodell. Sie ist nach Gesetz nicht-kommerziell organisiert, arbeitet kostendeckend und gibt Cannabis ausschließlich an die eigenen Mitglieder ab. Weitere Hintergründe zur rechtlichen Einordnung findest du in unserer Übersicht zum Cannabisgesetz und in der paragraphenweisen KCanG-Aufbereitung.

Den vollständigen Gesetzestext stellt das Bundesamt für Justiz öffentlich bereit: gesetze-im-internet.de/kcang. Begleitende Informationen veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium unter bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis. Das Gesetz selbst wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 109 vom 27. März 2024 verkündet.

Wer darf eine Anbauvereinigung gründen?

Gründer:innen sind volljährige Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Eine zusätzliche berufliche Qualifikation ist nicht vorgeschrieben — Fachwissen zu Anbau, Vereinsführung, Bauordnung und Sicherheit ist in der Praxis dennoch hilfreich. Die Pflichten aus dem KCanG übernimmt der Vorstand, der nach §20 KCanG zuverlässig sein muss. Die Zuverlässigkeit wird beim Antrag mit Führungszeugnis nachgewiesen.

Ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem KCanG oder einer Gewerbeordnungsstraftat innerhalb der letzten fünf Jahre verurteilt wurden. Wer eine Anbauvereinigung gründen möchte, sollte vorher mit allen Vorstandskandidat:innen Klarheit über die Eintragungen im Führungszeugnis schaffen — eine Ablehnung nach Antragstellung kostet Zeit und Gebühren.

Voraussetzungen der Genehmigung im Überblick

§22 KCanG nennt die wesentlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis. Sie lassen sich in fünf Bereiche bündeln: Organisation, Personen, Räume, Sicherheit, Konzepte. Wer alle fünf vor Antragstellung sauber aufgestellt hat, verkürzt die Bearbeitungszeit deutlich.

  • Organisation: eingetragener Verein mit KCanG-konformer Satzung, Vorstand benannt, Mitgliederversammlung dokumentiert.
  • Personen: alle Vorstandsmitglieder zuverlässig, Führungszeugnis aktuell, Vereinszweck nicht-kommerziell.
  • Räume: Mietvertrag oder Eigentums-Nachweis, 100-Meter-Schutzabstand eingehalten, Räume bauordnungsrechtlich für gewerbliche Nutzung freigegeben.
  • Sicherheit: Konzept für sichere Aufbewahrung, Zutrittskontrolle, Alarmsicherung, Brandschutz, Tresorkapazität für die genehmigte Erntemenge.
  • Konzepte: Anbau-, Ausgabe-, Jugendschutz-, Präventions- und Suchtberatungs-Konzept schriftlich ausgearbeitet.

Gründung in 9 Schritten

Die folgende Abfolge ist die in der Praxis bewährte Reihenfolge — du kannst Vorbereitungen parallel laufen lassen, aber Antrag und Mitglieder-Onboarding folgen den früheren Schritten.

  1. Mitstreiter:innen finden — Mindestens sieben Personen sind für eine e.V.-Gründung nach §56 BGB erforderlich. Volljährig, Wohnsitz in Deutschland seit mindestens sechs Monaten. Im Vorstand sollten Kenntnisse zu Vereinsrecht, Anbau, Bauordnung und Sicherheit vertreten sein.
  2. Vereinszweck und Satzung formulieren — Die Satzung bildet die Pflichten aus §§16-21 KCanG ab: nicht-kommerzieller Zweck, Mitgliederobergrenze 500, Mindestalter 18, Mindestmitgliedszeit drei Monate, Bezugsmengen 25 g pro Tag und 50 g pro Monat, Jugendschutz, Werbeverbot. Ein Satzungs-Muster mit Erläuterungen haben wir separat aufbereitet.
  3. Gründungsversammlung abhalten — Die Satzung wird beschlossen, der Vorstand gewählt, ein Protokoll geführt. Alle Gründer:innen unterschreiben die Satzung. Das Protokoll muss Tagesordnung, Versammlungsleitung, Beschlussfassungen und Abstimmungsergebnisse enthalten.
  4. Vereinsregister-Eintragung — Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht. Erforderlich sind Satzung, Gründungsprotokoll und notariell beglaubigte Unterschriften der Vorstandsmitglieder. Gebühren liegen insgesamt bei 100 bis 150 Euro. Die Eintragung dauert meist zwei bis sechs Wochen.
  5. Steuerliche Anmeldung — Das Finanzamt wird über den Vereinszweck informiert. Anbauvereinigungen sind nicht-kommerziell und arbeiten kostendeckend; eine Anerkennung als gemeinnützig nach §52 AO ist aktuell nicht vorgesehen. Eine Steuer-ID des Vereins ist erforderlich.
  6. Räumlichkeiten finden und sichern — Der 100-Meter-Schutzabstand zu Schulen, Kitas, Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten muss eingehalten werden. Pflicht sind getrennte Bereiche für Anbau, Trocknung, Lager und Mitglieder-Ausgabe. Räume müssen bauordnungsrechtlich für die geplante Nutzung freigegeben sein. Bauliche Anforderungen im Detail haben wir separat aufbereitet.
  7. Sicherheits- und Anbaukonzept erarbeiten — Sichere Aufbewahrung, Zutrittskontrolle (Schlüssel- und Codeordnung), Alarmsicherung, Brandschutz, Track-and-Trace-Dokumentation der Erntemengen und ein Jugendschutzkonzept werden schriftlich ausgearbeitet. Das Konzept ist zentraler Bestandteil des Antrags.
  8. Antrag auf Genehmigung bei der Landesbehörde — Der Antrag nach §22 KCanG umfasst Satzung, Gründungsprotokoll, Vereinsregister-Auszug, Sicherheits- und Anbaukonzept, Räumlichkeiten-Nachweis, Führungszeugnisse aller Vorstandsmitglieder und das Präventionskonzept. Eine ausführliche Checkliste in unserer Antrags-Checkliste.
  9. Mitglieder onboarden nach Genehmigung — Nach erteilter Erlaubnis werden Mitglieder aufgenommen. Pflicht: Wohnsitz in Deutschland seit mindestens sechs Monaten, persönliche Mitgliedschaft (keine Sammel- oder Familienmitgliedschaften), Doppelmitgliedschaft ausgeschlossen, drei Monate Wartezeit vor erstem Bezug. Praxistipps zur Mitgliederakquise gibt es separat.
Gründungsversammlung um einen Holztisch mit Satzungsdokument und Notizblock

Kosten der Gründung

Die Kosten zerfallen in drei Blöcke: Gründungskosten, Antragsgebühren und Anlaufinvestitionen. Realistische Größenordnungen, basierend auf Angaben aus den ersten genehmigten Vereinen 2024 und 2025:

  • Vereinsgründung beim Amtsgericht: 75 Euro Registergebühr plus 30 bis 75 Euro Notarkosten — insgesamt 100 bis 150 Euro.
  • Antragsgebühr bei der Landesbehörde: stark bundeslandabhängig. Niedersachsen liegt im niedrigen vierstelligen Bereich, Bayern höher, Mecklenburg-Vorpommern günstiger. Realistisch sind 500 bis 5.000 Euro.
  • Räumlichkeiten: Miete und Kaution für gewerbliche Räume — sehr standortabhängig. 150 bis 250 Quadratmeter sind für 200 bis 500 Mitglieder erfahrungsgemäß ein realistischer Startwert.
  • Anbau-Erstausstattung: LED-Beleuchtung, Belüftung, Bewässerung, Tresor, Trocknungseinheit, IT für Track-and-Trace — abhängig von Zielmenge zwischen 15.000 und 50.000 Euro.
  • Sicherheits- und Brandschutz: Alarmanlage, Schließanlage, Kameras am Eingang (nicht im Anbau), Tresor, Brandschutz-Zertifikate — 5.000 bis 15.000 Euro.
  • Versicherungen:Vereinshaftpflicht, Inhaltsversicherung, D&O — laufend, jährlich 1.000 bis 3.000 Euro je nach Deckung.

Die laufenden Kosten werden über Mitgliedsbeiträge gedeckt. Da der Verein nicht-kommerziell ist, dürfen Beiträge nur die tatsächlichen Selbstkosten abbilden. Eine Detail-Aufschlüsselung steht in unserem Versicherungs- und Kostenartikel.

Räumlichkeiten und Sicherheit

Räume sind der häufigste Stolperstein der Gründung. Drei Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: bauordnungsrechtlich passend, KCanG-konform mit Schutzabstand, sicherheitstechnisch ausreichend.

Bauordnungsrechtlich: Der Anbau, die Trocknung und die Ausgabe sind gewerbliche Nutzungen. Räume müssen entsprechend gewidmet sein oder mit einem Nutzungsänderungsantrag umgewidmet werden. Reine Wohnräume scheiden aus. In manchen Städten ist die Nutzung in Mischgebieten zulässig, in reinen Wohngebieten nicht.

KCanG-konform: §13 KCanG schreibt einen 100-Meter-Schutzabstand zu Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten vor — gemessen vom Eingang der Anbauvereinigung zum Eingang der jeweiligen Einrichtung. Eine Karte mit allen Schutzeinrichtungen veröffentlichen viele Bundesländer inzwischen online.

Sicherheitstechnisch: Pflicht sind eine Alarmanlage mit Aufschaltung, eine Zutrittskontrolle, getrennte Bereiche für Anbau / Lager / Ausgabe und ein ausreichend dimensionierter Tresor für die Lagerung. Die Erntemenge ist meldepflichtig, die Bestände werden lückenlos dokumentiert. Eine Kamera-Überwachung im Eingangsbereich ist zulässig, im Anbau- und Lagerbereich datenschutzrechtlich heikel und meist nicht erforderlich.

Antragsdokument mit offiziellem Stempel auf Behörden-Schreibtisch

Anbau und Weitergabe — 50 g pro Monat pro Mitglied

§19 KCanG regelt die zulässigen Bezugsmengen pro Mitglied. Sie sind hart begrenzt:

  • Maximal 25 g pro Tag getrocknetes Cannabis pro Mitglied.
  • Maximal 50 g pro Monat getrocknetes Cannabis pro Mitglied.
  • Heranwachsende 18 bis 21 Jahre: höchstens 30 g pro Monat mit einem THC-Gehalt von maximal 10 %.
  • Persönliche Ausgabe: kein Versand, keine Abholung durch Dritte. Das Mitglied muss persönlich erscheinen.
  • Sorten- und THC-Information: jede Ausgabe wird mit Sorten- und THC-Information dokumentiert und an das Mitglied weitergegeben.

Die Anbauvereinigung baut die Mengen so, dass sie ihren Mitgliederbedarf decken — Überproduktion ist unzulässig. Wer mehr produziert, als der Vereinsbedarf hergibt, muss die überschüssige Menge nach den Vorgaben der Landesbehörde vernichten oder die Anbaufläche reduzieren.

Werbeverbot und Sponsoring

§19 Absatz 4 KCanG verbietet jede Werbung und jedes Sponsoring für Anbauvereinigungen und ihre Tätigkeit. §6 KCanG verbietet zusätzlich Werbung für Cannabis selbst. Praktisch heißt das für junge Vereine:

  • Keine Plakate, Anzeigen, Banner, Social-Ads, Influencer- Kooperationen, Flyer-Verteilung.
  • Keine Sponsoring-Verträge mit Unternehmen, die auf Werbung hinauslaufen.
  • Sichtbarkeit von außen — Logos, Schilder, Fenstergestaltung — auf das nötige Minimum begrenzt.
  • Sachliche Information ist erlaubt: ein nüchterner Internetauftritt mit Satzung, Vereinszweck, Kontaktdaten, Aufnahmebedingungen, ohne Sortenbeschreibungen, ohne Bilder von Cannabis-Produkten.

Die Abgrenzung zur redaktionellen Berichterstattung ist klar: ein neutrales Verzeichnis-Listing mit Standort, Status und Kontakt verletzt das Werbeverbot nicht. Auch journalistische Aufbereitungen wie diese Seite hier sind durch Pressefreiheit gedeckt.

Bundesländer-Unterschiede bei den Behörden

Die Genehmigung erteilt eine Landesbehörde — die jeweils zuständige Stelle variiert. Eine Auswahl der wichtigsten Bundesländer:

BundeslandZuständige BehördeBesonderheit
NiedersachsenLandesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)Erstes Bundesland mit erteilter Erlaubnis (Juli 2024)
Nordrhein-WestfalenLandeszentrum Gesundheit NRW (LZG.NRW)Strikte Vorgaben zu Sicherheit und Personalqualifikation
BayernLandesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)Zusätzliche Auflagen, lange Bearbeitungszeit
BerlinLandesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)Hohe Antragsdichte, gestaffelte Bearbeitung
HamburgBehörde für Justiz und VerbraucherschutzKonzentrierte Zuständigkeit in einer Hand
Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Gesundheit und SozialesVergleichsweise zügige Bearbeitung

Eine vollständige Übersicht mit Kontaktdaten, Online- Formularen und Antragsfristen pflegen wir in unserer Behörden-Übersicht je Bundesland. Bundesweit zuständig für medizinisches Cannabis und für das Bundesopiumstellen-Register bleibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) — für Anbauvereinigungen ist das BfArM aber nur in Sonderfragen Ansprechpartner.

Was passiert nach der Genehmigung?

Mit der Erteilung beginnt die operative Phase. Die ersten Wochen folgen einem klaren Muster:

  • Mitglieder-Onboarding: Wohnsitz prüfen, Doppelmitgliedschaft ausschließen, Beitrittsantrag, Identitätsprüfung. Die Mitgliederliste wird laufend aktualisiert.
  • Anbau-Start: Aussaat oder Stecklings-Phase, parallel der Aufbau von Trocknungs- und Lagerkapazität. Eine erste Ernte ist nach drei bis fünf Monaten realistisch.
  • Track-and-Trace: Jede Ernte, jede Vernichtung, jede Ausgabe wird dokumentiert. Die Landesbehörde kann jederzeit einsehen.
  • Erste Ausgabe an Mitglieder: frühestens nach drei Monaten Mitgliedschaft, persönlich, mit Sorten- und THC-Information.
  • Berichtspflicht: jährliche Mitteilung an die Landesbehörde zu Anbaumengen, Ausgabemengen, Mitgliederzahl, Vernichtungs- und Verlustfällen.

Wer noch ganz am Anfang steht und sich orientieren möchte, findet im Verzeichnis bestehende Anbauvereinigungen — oft sind dortige Vereinsvorstände bereit, Neugründer:innen Erfahrungen weiterzugeben. Eine Übersicht zu den häufigsten Antragsfehlern haben wir aus den ersten 50 genehmigten Verfahren zusammengetragen.

Anbauverein in deiner Stadt finden

Bevor du selbst gründest: prüfe, ob in deiner Stadt bereits eine Anbauvereinigung existiert oder in Gründung ist. Vor Ort lassen sich Kosten teilen, Räume gemeinsam nutzen und Erfahrungen austauschen.

Alle 30+ Städte im Verzeichnis

Häufige Fragen

Weiterlesen im Gründungs-Cluster

Quellen-Stand: 14.05.2026. Nächste redaktionelle Prüfung: 14.08.2026. Diese Seite ist eine redaktionelle Zusammenfassung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen zu Satzung, Antrag oder Landesrecht wende dich an eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.