Mitglieder werben für die Anbauvereinigung — was erlaubt ist und was nicht
Wo die Grenze zwischen sachlicher Information und verbotener Werbung verläuft — und welche Wege zulässig sind.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel fasst die Rechtslage nach öffentlich zugänglichen Quellen zusammen (Stand: 14.05.2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Eine Anbauvereinigung darf maximal 500 Mitglieder haben. Das klingt nach wenig, ist in der Praxis aber schwer zu erreichen, wenn jede Form der Werbung verboten ist. § 6 und § 19 KCanG ziehen eine deutliche Grenze: aktives Anpreisen ist tabu, sachliche Information bleibt erlaubt. Hier die Übersicht, was du als Verein tun kannst und was nicht.
Was verbietet das KCanG genau?#
§ 6 KCanG enthält das allgemeine Werbeverbot für Cannabis. § 19 KCanG ergänzt es speziell für Anbauvereinigungen: jede Form der Werbung und des Sponsorings ist verboten.
Werbung im Sinne des Gesetzes ist jede Maßnahme, die darauf abzielt, den Konsum von Cannabis oder die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung anzupreisen. Dazu gehören:
- Anzeigen in Print- oder Online-Medien für die Mitgliedschaft
- bezahlte Social-Media-Werbung
- Banner, Plakate, Flyer
- Aussagen, die positive Eigenschaften von Cannabis oder des Vereins anpreisen
- Werbegeschenke mit Vereins-Branding
- Influencer-Kooperationen
- Suchmaschinenwerbung (Google Ads, Microsoft Ads) für die Mitgliedschaft
Verstöße können nach § 35 KCanG mit Bußgeldern bis 30.000 Euro geahndet werden.
Was ist erlaubt: sachliche Information#
Die Grenze zwischen Werbung und sachlicher Information ist juristisch klar definiert. Sachlich-neutrale Information bleibt zulässig, weil sie nicht "anpreist", sondern Tatsachen vermittelt.
Erlaubt ist insbesondere:
- eigene Vereinswebsite mit sachlichen Angaben zu Name, Sitz, Zweck, Kontaktmöglichkeiten, Mitgliedschaftsvoraussetzungen
- Eintrag in Branchen- oder Vereinsverzeichnisse mit Angabe von Name, Standort, Status (Aufnahmestopp oder offen) — sofern die Listung nicht anpreisend formuliert ist
- redaktionelle Berichterstattung durch Medien (Pressefreiheit) — der Verein darf Auskunft geben und auf Anfragen reagieren
- Mund-zu-Mund-Empfehlungen durch bestehende Mitglieder im privaten Umfeld
- Infoveranstaltungen über Cannabis-Recht oder Vereinsgründung, sofern sie nicht zur Mitgliedschaft auffordern
- Aufklärungsarbeit zu Konsum, Risiken, Jugendschutz
Die Faustregel lautet: Wer Tatsachen vermittelt, ohne den Konsum oder die Mitgliedschaft positiv zu bewerten, bewegt sich im erlaubten Bereich.

Wie sollte die Vereinswebsite aussehen?#
Die Website ist die wichtigste Informationsplattform — und gleichzeitig der größte Compliance-Risikofaktor. Bewährte Inhalte sind:
- Über uns — Vereinsname, Sitz, Gründungsdatum, Vorstand
- Vereinszweck — sachliche Wiedergabe der Satzung
- Mitgliedschaft — Voraussetzungen, Aufnahmeverfahren, Wartelisten-Status
- Räumlichkeiten — Adresse und Anfahrt (sofern öffentlich bekannt)
- Kontakt — E-Mail, Telefon, Sprechzeiten
- Recht und Compliance — Verweise auf KCanG, Datenschutz, Jugendschutz
- Häufige Fragen — sachliche FAQ ohne Anpreisung
Vermeiden solltest du dagegen:
- Schlagworte wie "günstig", "beste Qualität", "schnell"
- konkrete Preise oder Mengen für Cannabis-Sorten
- Vergleichsaussagen zu anderen Vereinen
- Erfolgsversprechen ("schnell drankommen")
- emotionale Bilder, die den Konsum positiv aufladen
- Social-Media-Buttons mit Aufforderung zum Teilen
- Newsletter-Anmeldung mit Cannabis-Bezug in der Betreffzeile
Die Grenze zwischen Information und Werbung#
Eine klare Trennung hilft bei jedem einzelnen Stück Kommunikation:
| Information (erlaubt) | Werbung (verboten) |
|---|---|
| "Unser Verein hat 250 Mitglieder, Aufnahmestopp aktiv." | "Werde Teil unserer wachsenden Gemeinschaft." |
| "Mitgliedschaft setzt Wohnsitz seit 6 Monaten voraus." | "Sicher dir jetzt deinen Platz!" |
| "Anbauvereinigung XY in Köln, Sitz seit Mai 2025." | "Köln's beliebtester Anbauverein." |
| "Aktuelle Wartezeit bis zur ersten Weitergabe: 4 Monate." | "Schnellster Weg zu legalem Cannabis." |
| "Eintrag in das Anbauverein-Verzeichnis Köln." | "Eintrag in Premium-Listung des Verzeichnisses." |
| "Kontakt: info@verein-xy.de" | "Jetzt anmelden — nur noch wenige Plätze!" |
Die Unterscheidung liegt in der Sprache: Tatsachen werden mitgeteilt (Information), Bewertungen und Aufforderungen werden gemacht (Werbung).
Wer darf eine Anbauvereinigung erwähnen?#
Eine besondere Konstellation: Medien dürfen über Anbauvereinigungen berichten, weil die Pressefreiheit das Werbeverbot in dieser Hinsicht überwiegt. Konkret bedeutet das:
- Zeitungen, Online-Magazine, Blogs dürfen Vereine namentlich nennen, vorstellen, bewerten
- Verbraucher-Portale dürfen Listings mit Name, Status, Bewertung führen — sofern der Verein nicht selbst dafür bezahlt
- Branchenverzeichnisse dürfen sachliche Eintragungen führen
Der Verein selbst darf das nicht beeinflussen, etwa durch Bezahlung. Sobald Geld fließt, wird aus einer redaktionellen Erwähnung eine Anzeige — und damit verbotene Werbung.
Aufnahmekriterien und Warteliste#
Bei voller Mitgliederzahl von 500 brauchst du klare Aufnahmekriterien und eine Warteliste. Bewährt sind folgende Elemente:
- Wohnsitz-Nachweis seit mindestens sechs Monaten in Deutschland (§ 17 KCanG)
- Identitätsprüfung mit amtlichem Ausweis
- Aufnahmegespräch zur Verständigung über Vereinsziele und Pflichten
- Probemitgliedschaft in einigen Vereinen üblich, vor regulärer Aufnahme
- Warteliste mit transparenter Reihenfolge — nach Eingangsdatum oder nach Punktesystem
- Drei-Monats-Frist bis zur ersten Weitergabe (§ 19 KCanG)
Wenn die 500 erreicht sind und Mitglieder kündigen, rücken Wartelisten-Kandidaten nach — in nachvollziehbarer Reihenfolge.

Eintrag in Branchenverzeichnis#
Sachliche Listings in Branchenverzeichnissen wie dem Anbauverein-Verzeichnis sind ein zulässiger Weg, damit Interessenten den Verein finden. Wichtig dabei:
- kein Bezahl-Modell, das eine bessere Platzierung oder Hervorhebung gegen Geld vorsieht
- sachliche Beschreibung ohne Anpreisung
- transparenter Status — offen, Aufnahmestopp, Warteliste
- keine Bewertungs- oder Empfehlungsmechanik, die anpreisend wirken könnte
Der Eintrag ist neutrale Information — der Interessent findet einen Verein, der Verein vermeidet aktive Werbung.
Mund-zu-Mund-Empfehlung#
Die rechtlich unproblematischste Form der Mitgliederwerbung sind persönliche Empfehlungen durch bestehende Mitglieder. Wer als bestehendes Mitglied einen Freund oder Bekannten auf den Verein hinweist, macht keine "Werbung" im Sinne des KCanG — das ist eine private Mitteilung.
Praktisch funktioniert das gut, wenn der Verein gute Arbeit leistet: Mitglieder erzählen Bekannten davon, und neue Interessenten melden sich aktiv beim Verein. Diese organische Mund-zu-Mund-Werbung ist nicht nur erlaubt, sondern in der Praxis der wichtigste Aufnahme-Kanal.
Anbauverein in deiner Stadt finden#
Wer Interesse an einer Mitgliedschaft hat, findet im Verzeichnis sachliche Übersichten zu allen aktiven Anbauvereinigungen — sortiert nach Stadt:
→ Alle 30+ Städte im Verzeichnis
Häufige Fragen#
Darf ich Flyer in Briefkästen verteilen?
Was ist mit Social-Media-Profilen?
Darf ich eine Newsletter-Anmeldung anbieten?
Kann ich Interviews geben?
Wie viele Mitglieder kann ich realistisch in einem Jahr aufnehmen?
Quellen#
- § 6 KCanG (Werbe- und Sponsoringverbot) — Bundesamt für Justiz
- § 19 KCanG (Anbauvereinigungen, Pflichten) — Bundesamt für Justiz
- BMG FAQ Cannabisgesetz — Bundesministerium für Gesundheit
- Niedersachsen Cannabis-Informationsseite — Landesregierung Niedersachsen
Weiterlesen#
Anbauverein in deiner Stadt finden
Über 400 genehmigte Anbauvereinigungen in Deutschland — neutral gelistet, mit Wartelisten-Status und Karte.
Zur Verein-Suche →Quellen-Stand: 14.05.2026. Diese Seite ist eine redaktionelle Zusammenfassung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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