Das KCanG paragraphenweise erklärt — der vollständige Lese-Guide
Alle relevanten Paragraphen des Konsumcannabisgesetzes mit Klartext-Erläuterung und Praxis-Beispielen.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel fasst die Rechtslage nach öffentlich zugänglichen Quellen zusammen (Stand: 13.05.2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Einzelfragen wende dich an eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) trat am 1. April 2024 in Kraft und umfasst 49 Paragraphen in sieben Kapiteln. Den vollständigen Text findest du beim Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de/kcang. Wir nehmen hier die 14 Paragraphen, auf die du in der Praxis am häufigsten stößt, und übersetzen sie in Klartext.
§1 KCanG — Begriffsbestimmungen#
§1 definiert die Schlüsselbegriffe. Wichtig für dich: "Cannabis" meint Blüten und blüten-nahe Blätter, "Konsumcannabis" ist Cannabis für den nicht-medizinischen Eigenverbrauch, "Anbauvereinigung" ist der nicht-kommerzielle Verein nach diesem Gesetz. Die Mengenangaben im Gesetz beziehen sich also auf Blüten — nicht auf reinen THC-Gehalt.
§2 KCanG — Verbote im Umgang#
Hier stehen die großen "Nein": gewerblicher Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Verkauf an Dritte. Die §2-Verbote sind der Grund, warum auch Anbauvereinigungen nichts an Nicht-Mitglieder weitergeben dürfen.
§3 KCanG — Erlaubter Besitz#
§3 ist der Paragraph, den du auswendig kennen solltest. Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und 50 Gramm am Wohnsitz besitzen. Mengen darüber sind je nach Höhe Ordnungswidrigkeiten (§36) oder Straftaten (§34).
§4 KCanG — Umgang mit Cannabissamen#
Erlaubt ist der Umgang mit Cannabissamen, wenn sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Für den genehmigten Eigenanbau (drei Pflanzen) ist der Erwerb von Samen also legal — aber nur für die eigenen, erlaubten Pflanzen.
§5 KCanG — Konsumverbote#
Hier kommen die Schutzzonen: 100 Meter Abstand zu Schulen, Kitas, Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten. Plus: Verbot in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Plus: kein Konsum in Gegenwart von Minderjährigen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
§6 KCanG — Werbe- und Sponsoringverbot#
Cannabis darf nicht beworben oder gesponsert werden. Das gilt nicht für redaktionelle Berichterstattung — die ist durch die Pressefreiheit gedeckt. Aber konkrete Produktwerbung ist tabu.
§9 KCanG — Privater Eigenanbau#
Hier steht die 3-Pflanzen-Regel: bis zu drei weibliche blühende Pflanzen pro erwachsener Person, am Wohnsitz, mit Schutz vor dem Zugriff Dritter. Voraussetzung: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit mindestens sechs Monaten. Eine ausführliche Erläuterung findest du in unserem Artikel zur 3-Pflanzen-Regel.
§10 KCanG — Anforderungen an die Aufbewahrung#
Wer zuhause Cannabis besitzt oder anbaut, muss es vor dem Zugriff Dritter — insbesondere Minderjährigen — schützen. Konkret: abschließbarer Schrank oder Raum.
§16-21 KCanG — Anbauvereinigungen#
Diese sechs Paragraphen regeln den gesamten Bereich: Voraussetzungen für die Genehmigung (§16, §17), Pflichten im Betrieb (§18, §19), Anforderungen an Anbau und Weitergabe (§20, §21). Wichtigste Eckpunkte: max. 500 Mitglieder, max. 50 g pro Mitglied und Monat, persönliche Mitgliedschaft, Mindest-Mitgliedszeit drei Monate, Werbeverbot.
§22 KCanG — Erlaubnispflicht#
Ohne Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde keine Anbauvereinigung. Die Landesbehörden sind unterschiedlich aufgestellt — manche Bundesländer (z.B. NRW, Niedersachsen) haben spezielle Cannabis-Behörden, andere lassen es über das Gesundheitsministerium oder das Regierungspräsidium laufen.
§34 KCanG — Straftaten#
Wer mit mehr als 30 g in der Öffentlichkeit oder 60 g zuhause erwischt wird, kann strafrechtlich verfolgt werden. Gewerblicher Anbau, Handel oder Weitergabe an Minderjährige sind ohnehin Straftaten mit Freiheitsstrafe-Rahmen.
§35 KCanG — Bußgelder#
Hier stehen die Ordnungswidrigkeits-Tatbestände. Bußgeldhöhen bis zu 30.000 €. Eine Übersicht der gängigsten Tatbestände findest du in unserer Bußgeld-Übersicht.
§44 KCanG — Fahrerlaubnis#
Diese Vorschrift hat den THC-Grenzwert im Straßenverkehr auf 3,5 ng/ml im Blutserum gesetzt (seit 22. August 2024). Mehr dazu in Cannabis und Fahrerlaubnis.
Wie liest man das Gesetz selbst?#
Wenn du einen konkreten Sachverhalt klären willst, lies den passenden Paragraphen direkt bei gesetze-im-internet.de/kcang. Die offizielle FAQ des Bundesgesundheitsministeriums unter bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis liefert die Behörden-Auslegung.
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